Neue Verpackungsverordnung

Mit in Kraft treten der fünften Novelle der Verpackungsverordnung am 04.04.2008 (VerpackV) werden die Voraussetzungen geschaffen, die haushaltsnahe Erfassung von Verkaufs-/Serviceverpackungen dauerhaft zu sichern. Zukünftig sind grundsätzlich alle Verpackungen, die an private Haushalte gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren.

Ab dem 01.01.2009 ist verboten nicht lizenzierte Verkaufs-/Serviceverpackungen in Umlauf zu bringen (Vertriebsverbot).

Ab dem 01.01.2009 ist jeder, der befüllte Verkaufs-/Serviceverpackungen erstmals in Verkehr (an den Endkunden) bringt (Erstinverkehrbringer), verpflichtet sich an einem dualen System zu beteiligen und Gebühren für die Entsorgung zu entrichten
Durch diese verpflichtende Lizenzierung entfällt die Pflicht der Hersteller und Vertreiber, ihre Beteiligung an einem „Dualen System“ durch eine Kennzeichnung der Verpackung (z.B. „Grüner Punkt“) kenntlich zu machen.
Zu lizenzieren sind die Versandverpackungen und auch das Füllmaterial.

Zitat aus der Verordnung:
VerpackV § 6
"(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen. (...)"