Batterie/Akku

Rechtliches:

DDR-Mopedersatzteile.de - Batteriepfand
Belehrung nach § 18 Batteriegesetz (BattG)

Informationspflicht gemäß Batteriegesetz (BattG)
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre alten Batterien/Akkus, so wie es der Gesetzgeber vorschreibt, an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Die Entsorgung über den gewöhnlichen Hausmüll ist verboten und verstößt gegen das Batteriegesetz. Die Abgabe ist für Sie kostenlos. Gerne können Sie auch die bei uns erworbenen Batterien/Akkus nach dem Gebrauch an uns unentgeltlich zurückgeben.
Die Rücksendung der Batterien/Akkus an uns ist aufgrund der Gefahrgutverordnung nicht möglich.
Batterien und Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne deutlich erkennbar gekennzeichnet. Desweiteren befindet sich unter dem Symbol der durchgekreuzten Mülltonne, die chemische Bezeichnung der entsprechenden Schadstoffe. Beispiele hierfür sind: (Pb) Blei, (Cd) Cadmium, (Hg) Quecksilber.
Sie haben die Möglichkeit, diese Information auch nochmals in den Begleitpapieren der Warenlieferung oder in der Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers nachzulesen.
Weitere detaillierte Hinweise zum Batteriegesetz erhalten Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.bmu.de/abfallwirtschaft)

s.a. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/battg/gesamt.pdf                                                        

                                   § 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
 
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.


Information Zum Verkauf von Säurebatterien und Batteriesäure :Quelle MZA 

"Sehr geehrter Kunde,
am 01.02.2021 tritt eine EU-Verordnung (EU) 2019/1148 in Kraft und beschränkt den Vertrieb von diversen Gefahrstoffen wie zum Beispiel Batteriesäure.
Das bedeutet, dass mit Inkrafttreten der Verordnung der Verkauf separater Schwefelsäurepackungen ab einem Grenzwert von 15 Prozent für trocken geladene Batterien an Privatpersonen verboten ist. Diese Regelungen gelten auch für den Onlinehandel.
Händler müssen daher für betreffende Produkte sicherstellen, dass separate Schwefelsäurepackungen nicht an Privatpersonen verkauft werden, sondern dass diese vor dem Verkauf in die Batterie zu füllen sind. Schwefelsäure, die sich in einem Erzeugnis befindet, ist nicht von der Verordnung betroffen.
Weitere Informationen können von zuständigen Fachverbänden oder Rechtsbeiständen eingeholt werden. 
Sobald entsprechende Alternativprodukte wie z.B. AGM-Batterien lieferbar sind, finden Sie diese im Online-Shop sowie im Bereich der neuen Produkte."

Anmerkung: Mit dieser Maßnahme sollen kriminelle und terroristische Taten verhindert werden....
 

EU-Verordnung 2019/1148

Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Die VO (EU) 2019/1148 ersetzt seinen Vorgänger, die VO (EU) Nr. 98/2013, im Bereich der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Ein weiteres Ziel der Verordnung ist die Einschränkung der Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit. Des Weiteren wird auch die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette angestrebt.

Die Verordnung wurde angesichts der sich weiterentwickelnden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere kriminelle Handlungen verschärft und harmonisiert. Hier steckt der Gedanke dahinter, Mitgliedern der Allgemeinheit (Privatpersonen, Verbraucher) nicht zu ermöglichen, bestimmte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Konzentrationen zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden, die über bestimmten Grenzwert (ausgedrückt als Massenprozent (w/w)) hinausgehen.

Auch Vertrieb von Batteriesäure erfasst

Die Verordnung erfasst auch den Handel mit Batteriesäure, da die darin enthaltene Schwefelsäure immer als regulierter (Art. 3 Nr. 13), und in der Regel als beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe (Art. 3 Nr. 12) zu klassifizieren ist.

Ein solcher beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe liegt vor, wenn er in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist und in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen, in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I aufgeführten Konzentrationsgrenzwertes liegt.

Da die in Batteriesäure enthaltene Schwefelsäure i. d. R. die kritische Konzentration von 15 % w/w überschreitet, gilt Batteriesäure als beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe im Sinne der VO (EU) 2019/1148, woraus einige Beschränkungen erwachsen.

http://Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-batteriesaeure-verboten.html